10 Mythen über das Urheberrecht

Gastbeitrag von: Peter Schilling, Vorstand PriorMart AG, Björn Gottschalkson, Rechtsanwalt, Jens O. Brelle, Art-Lawyer.

Unsere Gastautoren sind ausgewiesene Experten in Sachen Urheberrecht und widmen sich in ihrem Beitrag dem einen oder anderen Irrglauben zum Thema Urheberschaft. Pflichtlektüre für alle, die sich in Sachen Recht und Internet nicht wirklich sicher, sondern unwohl fühlen und Aufklärung suchen. Los geht´s!

(1) Ohne Copyright-Zeichen ist es nicht geschützt

Was durch das Urheberrecht geschützt ist, hängt von der Art und der Schöpfungshöhe eines Werkes ab, nicht von dem Copyright-Zeichen. Wenn ein Werk die erforderliche Schöpfungshöhe nicht besitzt, wird es durch das Urheberrecht nicht geschützt, egal ob mit oder ohne Copyright-Zeichen. Etwas anderes gilt nur bei Lichtbildern, diese sind immer geschützt, egal, ob eine kunstvolle Fotografie oder eine eher anspruchslose Werbefotografie vorliegt. Im Urheberrecht gilt jedoch grundsätzlich derjenige zunächst als Urheber, der auf dem Werk so bezeichnet wurde (§ 10 UrhG). Der Copyrightvermerk verbunden mit dem Namen des Urhebers (z.B. © Max Mustermann) ist daher trotzdem vorteilhaft. Auch aus psychologischer Sicht kann der Einsatz des Copyright-Zeichens sinnvoll sein. Zahlreiche Urheberrechtsverletzungen werden aus reiner Unkenntnis begangen. Hier kann das © -Zeichen vorbeugend wirken.

(2) Kostenlose Inhalte kann ich frei verwenden

Dem Urheber steht es frei, sein Werk zu verschenken. Jeder OpenSource-Programmierer verlässt sich darauf. Das Urheberrecht entfällt damit keineswegs. Es ist egal, ob es kostenlos oder -pflichtig ist, bevor irgendein geschütztes Werk außerhalb des privaten Bereichs verwertet werden kann, muss die Genehmigung des Urhebers eingeholt werden. Eine Verwertungshandlung liegt bereits dann vor, wenn Werke vervielfältigt (kopiert), verbreitet oder anderen zugänglich gemacht werden. Auch in den „kostenlosen“ OpenSource Lizenzen werden Bedingungen für die Nutzung aufgestellt. Diese gilt es zu beachten, sonst steht man am Ende ohne eine Erlaubnis da.

(3) Mein Artikel war nur ein Zitat

Zitate sind erlaubt. Zitate sind Auszüge aus dem Originalwerk, welche als Zitat kenntlich gemacht wurden, eine ordentliche Quellenbezeichnung haben und die in ein eigenes Werk eingebettet sind. Die Kopie eines Artikels mit kurzem Einleitungsatz a la „Das ist interessant“ ist also kein Zitat und damit nicht erlaubt. Zumindest nicht ohne die Zustimmung des Urhebers. Ob ein Zitat erlaubt ist, hängt nicht nur von seiner Länge ab, sondern vielmehr von der Qualität. Während einige kurze Textpassagen geschützt sein können, können längere Textpassagen erlaubnisfrei sein, wenn sie nach urheberrechtlicher Definition nicht schutzfähig sind. Das gilt auch für Musikzitate. „3 Sekunden sind erlaubt, danach muss ich vergüten“ ist ein Ammenmärchen. Wenn die 3 Sekunden sehr markant und schutzwürdig sind, fällt bereits vorher eine Vergütungspflicht an.

(4) Wenn ich ein Werk weiterentwickle, gehört das neue Werk mir

Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers verwertet oder veröffentlicht werden. In Einzelfällen (z.B. Verfilmung oder Computerprogramme) bedarf bereits die Bearbeitung oder Umgestaltung selbst einer Genehmigung. An dem neuen Werk sind Sie ggf. nur ein Miturheber, nicht alleiniger Urheber. Wenn durch die Bearbeitung erst gar kein neues Werk entsteht, z.B. bei der Restauration eines Gemäldes, sind Sie nicht einmal Miturheber geworden. Wenn Sie also wirklich ein eigenes Werk erschaffen wollen, fangen Sie von vorn an und bedienen Sie sich nicht bei anderen. Etwas anderes gilt, wenn Sie von einem anderen Werk lediglich inspiriert wurden und in Ihrem neuen Werk die Züge des alten wirklich nicht mehr erkennbar sind. Wenn Sie sich weit genug von der Vorlage entfernt haben, werden Sie also tatsächlich alleiniger Urheber eines neuen Werkes.

(5) Mein Name ist urheberrechtlich geschützt

Das Urheberrecht schützt bestimmte Werke. Namen sind genauso wie Slogans nur äußerst selten Urheberwerke. Oder hat „Ich liebe es“ vielleicht den Charakter eines literarischen Werkes? Privat- und Firmennamen sind aber meist ohne gesonderte Anmeldung durch das Namensrecht und das Wettbewerbsrecht (UWG) geschützt. Slogans und Marken bedürfen einer Eintragung in das Markenregister. Urheberrechtlicher Schutz kann allerdings für die grafische Darstellung eines Namens (z.B. ausgefallenes Firmenlogo) entstehen, die erforderliche Schöpfungshöhe vorausgesetzt.

(6) Mit dem Einschreiben an mich selbst kann ich mein Urheberrecht beweisen

Wenn z.B ein Roman in einen Umschlag gesteckt und per Einschreiben versandt wird, kann man damit beweisen, wann man den Umschlag versandt hat. Über den Inhalt sagt das gar nichts aus. Der Inhalt kann ausgetauscht oder später eingefügt worden sein. Wenn Sie z.B. ein Musikwerk auf CD gebrannt verschicken, kann es sogar sein, dass die CD beschädigt oder überaltert ist, wenn Sie den Nachweis einmal brauchen. Ob dieses Risiko die Postgebühren wert ist, scheint fraglich.

(7) Creative Commons und Open Source werden das Urheberrecht abschaffen

Sowohl Creative Commons als auch Open Source wären ohne das Urheberrecht undenkbar. Das Urheberrecht lässt offen, welche Bedingungen finanzieller oder sozialer Art der Urheber an die Nutzung und Vervielfältigung seiner Werke knüpft. Das Urhebergesetz legt dabei die Grundlage, für welche Nutzung der Urheber von Dritten eine Vergütung verlangen darf. Voraussetzung für eine Vergütung ist zunächst, dass man überhaupt Urheber nach diesem Gesetz ist. Wer nicht als Urheber lt. UrhG gilt, kann weder Lizenzvergütungen noch alternative Rechte aus den Creative Commons einfordern.

(8) Wenn ich erwischt werde, gehe ich fünf Jahre ins Gefängnis

Das Urheberrecht sieht für unerlaubte Verwertung, falsche Urhebernachweise (Plagiarismus) und die Verletzung verwandter Schutzrechte jeweils Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren vor. Nur wenn diese Verstöße gewerbsmäßig begangen werden, sind bis zu fünf Jahre möglich. In der Praxis scheint dieses Strafmaß kaum realistisch. Anschauliches Beispiel bietet der Prozess um die Warez-Download-Plattform FTPWelt. Obwohl hier zweifelsohne eine gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung stattgefunden hatte und die Betreiber Erlöse von insgesamt 600.000 EUR erwirtschaftet hatten, betrug das Strafmaß für die Betreiber 22 bzw. 16 Monate auf Bewährung plus insgesamt 76.000 EUR Strafe und gemeinnützige Arbeit. In ein Gefängnis ging also niemand.
Dies betrifft aber nur das Strafrecht. Nach der strafrechtlichen Verurteilung folgen ggf. zivilrechtliche nicht unerhebliche Schadensforderungen, welche sich im vorgenannten Fall nach Angabe der GVU auf zweistellige Millionenbeträge summierten. Quelle

(9) Mir passiert nichts, weil die Urheber mir nichts beweisen können

Richtig ist, dass die Urhebervermutung gilt, dass also im Zweifelsfall derjenige als Urheber betrachtet wird, der auf dem Werk als Urheber vermerkt ist. Richtig ist auch, dass die meisten Urheber bei der Schöpfung ihrer Werke keine Zeugen haben oder deren Aussagen durch einen guten Anwalt leicht entkräftet werden können. Richtig ist aber auch, dass immer mehr Urheber Beweise ihrer Urheberschaft sichern, vorzugsweise durch notarielle Hinterlegung. Auch in diesem Fall könnte ein Plagiator noch eine Parallelentwicklung behaupten. Allerdings dürfte es dem Plagiator unmöglich sein, einen früheren (validen) Urhebernachweis zu liefern als der wahre Urheber. Das Risiko steigt also und wer überführt wird, dem droht ein Strafverfahren. Neben dem Strafverfahren können durch den Rechteinhaber aber auch zivilrechtliche Forderungen gestellt werden, wie Schadenersatz, Unterlassung, Auskunft und Erstattung der Anwaltsgebühren etc. Je nach Bekanntheit des Werkes können allein die zivilrechtlichen Forderungen enorm sein.

(10) Das Urheberrecht ist dasselbe wie das Copyright

Nein. Das amerikanische Copyright kann z.B. komplett verkauft werden, das Urheberrecht grundsätzlich nicht. Das Copyright legt seinen Schwerpunkt auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit, das deutsche Urheberrecht befasst sich darüber hinaus auch mit der ideellen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Es gibt aber auch viele Gemeinsamkeiten. Z.B. entstehen sowohl Copyright als auch Urheberrecht automatisch mit der Schöpfung eines Werkes. Anders als in Deutschland gibt es beim Copyright jedoch das freiwillige Copyright Office, eine zentrale Hinterlegungsstelle für Urheberwerke. Gemeinsam ist beiden Rechten auch, dass sie zwar unzählige Menschen betreffen, aber nur von wenigen verstanden werden.

Die 10 häufigsten Mythen über das Copyright wurden schon 1994 aufgezeichnet und können hier nachgelesen werden.

ist freiberuflich als Medien- & Verlagsberater, Trainer und Medienwissenschaftler tätig. Schwerpunkte: Crossmedia, Social Media und E-Learning. Seine Blogheimat ist der media-ocean. Außerdem ist er einer der Gründer der hardbloggingscientists. Mitglied des Netzpiloten Blogger Networks.


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25 comments

  1. Hallo, ich habe da mal eine Frage. Wenn ich ein Gewinnspiel mache und das Produkt X verlose. Kann ich dann ein offizielles Produktfoto von dem Hersteller nutzen?

  2. Hallo an alle, die sich zum Thema Urheberrecht, geistiges Eigentum und Internet informieren wollen.

    Hier gibts noch weitere Informationen rund um die Themenbereiche Musik, Urheberrecht, Privatkopie, Filesharing, Tauschbörse, Urheberrechtsverletzung und Abmahnung:

    http://www.wesafeyourcopyrights.org

    Viel Spaß bei stöbern…

    WeSafeYourCopyrights.org
    Initiative zum Schutz des geistigen Eigentums im Internet

    RA Christian Weber
    info@wesafeyourcopyrights.org

  3. Pingback: Wie sch

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