10 Fragen und Antworten zum Thema Filesharing

Rechtsanwalt Christian Weber klärt auf: Was ist erlaubt, was ist strafbar?


Gastbeitrag von: Christian Weber, Rechtsanwalt und Begründer der Initiative We Safe Your Copyrights – Initiative zum Schutz geistigen Eigentums im Internet

 

Die Begriffe Filesharing, Tauschbörsen, Urheberrechtsverletzung, Abmahnung, Privatkopie und geistiges Eigentum schwirren seit einiger Zeit immer wieder durch die Medien. Dennoch verursachen all diese Begrifflichkeiten bei vielen nach wie vor Unsicherheiten und Irritationen. Es ist oft nur schwer durchschaubar, welche Verhaltensweisen gesetzlich zulässig und welche verboten sind und welche möglichen Konsequenzen Rechtsverletzungen nach sich ziehen können. In den folgenden 10 Fragen und Antworten zum Thema Filesharing soll Licht ins Dunkel gebracht werden und der Leser für die Wahrung geistiger Eigentumsrechte sensibilisiert werden. Jeder kann anhand der nachfolgenden Tipps sein Verhalten überprüfen und gegebenenfalls für die Zukunft entsprechend anpassen. Ausführlichere Informationen rund um das Thema gibt es auf der Internet-Seite www.wesafeyourcopyrights.org.

(1) Ist die Benutzung sog. „Tauschbörsen“ (Filesharing-Netzwerke) illegal?

Ja. Sowohl das Einstellen (öffentlich zugänglich machen) von fremden Werken als auch das Herunterladen von unrechtmäßig veröffentlichten Inhalten stellen Urheberrechtsverletzungen dar und sind somit rechtswidrig und strafbar. Darunter fällt regelmäßig auch das Vervielfältigen von fremdem geistigem Eigentum (z.B. Musik, Hörbücher, Filme, Software, Games etc.) durch „Austauschen“ (Upload und Download) im Rahmen sog. „Tauschbörsen“ (Filesharing-Netzwerke). Denn die Weitergabe bzw. der Austausch fremder geistiger Inhalte ist eine Nutzung, die ausschließlich dem jeweiligen Rechteinhaber (z.B. Softwarehersteller, Plattenfirma, Urheber, Autor, Filmproduzenten) vorbehalten ist.

Update: Wie die Diskussion in den Kommentaren zeigt, war die Formulierung der 1. Frage unklar. Gemeint ist die Nutzung von Tauschbörsen, um unrechtmäßig eingestellte Dateien herunterzuladen; nicht die Technologie selbst. Der mit Abstand größte Teil der angebotenen Dateien (Beispiele für Ausnahmen sind etwa freie Software wie Linux) ist illegal bereitgestellt, so dass der Download strafbar ist. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen. [Björn Rohles]

(2) Was ist zulässig? Stichwort: Privatkopie

Eine Ausnahme von oben Gesagtem bildet die sog. Privatkopie (§ 53 UrhG), also die kostenlose Kopie im engsten Freundes- und Familienkreis, wenn als Vorlage keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird (Ausnahme von der Ausnahme!). Aufgrund des Merkmals „öffentlich zugänglich gemacht“ fallen Downloads aus „Tauschbörsen“ in der Regel unter die „Ausnahme von der Ausnahme“, d.h. sie sind illegal. Im Rahmen von legalen Musik-Downloads und bei Software-Produkten sind außerdem der Lizenzvertrag bzw. die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. Diese regeln oftmals die Frage, ob und in welchem Umfang Kopien (z.B. die Sicherheitskopie eines Computerprogramms oder die Übertragung eines Musikdownloads vom Computer auf einen MP3-Player) hergestellt werden dürfen.

(3) Welche zivilrechtlichen Konsequenzen hat die Teilnahme am Filesharing?

Verletzungen von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten können unter anderem zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten (Rechteinhabers) aus § 97 UrhG auf Unterlassung, Schadensersatz (inklusive Ersatz von Ermittlungskosten) und Ersatz der dem Geschädigten entstandenen Anwaltskosten nach sich ziehen. Dies haben Deutsche Gerichte in zahlreichen sog. „Filesharing-Fällen“ in den letzten Jahren so entschieden.

(4) Welche strafrechtlichen Konsequenzen hat die Teilnahme am Filesharing?

Darüber hinaus stellen Urheberrechtsverletzungen auch Straftaten dar und können, wenn sie zur Strafanzeige gebracht werden, strafrechtliche Konsequenzen – vor allen Dingen für Wiederholungstäter – haben. Hierbei drohen dem Täter Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafe (vgl. §§ 106 ff. UrhG). Von diversen Staatsanwaltschaften wurden diesbezüglich in den letzten Jahren im gesamten Bundesgebiet Wohnungsdurchsuchungen sowie Beschlagnahmen von Computern und Laptops durchgeführt.

(5) Was erwartet den Rechtsverletzer? Stichwort: Abmahnung und Unterlassungserklärung

Zivilrechtlich werden die Rechtsverletzer meistens durch eine Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese dient rechtlich gesehen der Vermeidung eines Rechtsstreites, d.h. durch Abgabe der Unterlassungserklärung soll und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Weiterhin werden gegenüber dem Rechtsverletzer Schadensersatzansprüche des Geschädigten geltend gemacht. Diese bewegen in der Regel sich je nach verletztem Rechtsgut und Umfang der Rechtsverletzung im Bereich von einigen hundert bis hin zu einigen tausend Euro. Die Höhe der an den Geschädigten zu zahlenden Schadensersatzbeträge beträgt regelmäßig ein Vielfaches des eigentlichen Kaufpreises des Produktes (z.B. Musik-CD oder Softwareprogramm).

(6) Sind Abmahnungen wegen Filesharing rechtsmissbräuchlich ?

Solche Abmahnungen sind, sofern die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich begangen wurde (z.B. durch Zurverfügungstellen von Musik oder Software in einer Tauschbörse, ohne Inhaber des betroffenen Nutzungsrechtes zu sein), entgegen einer in einigen Internet-Foren kursierenden Meinungen in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich, sondern erfolgen zu Recht. Denn Urheber und Rechteinhaber erleiden aufgrund der massenhaften Rechtsverstöße in Filesharing-Netzwerken immense Schäden. Der Verteidigung des grundrechtlich geschützten geistigen Eigentums der Urheber und Rechteinhaber (vgl. Art. 14 Grundgesetz) ist daher – sofern sie mit legalen Mitteln vorgenommen wird – nicht zu beanstanden.

(7) Ist es sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung zu verteidigen?

Ob ein „Sich-Zur-Wehr-Setzen“ gegen eine Abmahnung sinnvoll ist, muss in jedem Einzelfall rechtlich genau geprüft werden. Grundsätzlich ist es zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Unterlassungsklage ratsam, einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fristgerecht nachzukommen.

Unter Umständen kann es sogar aus Kostengründen – zumindest bei reiner wirtschaftlicher Betrachtung – vorteilhaft sein, den sich aus der Abmahnung ergebenden Betrag sofort zu bezahlen. Denn auch die Verteidigung gegen eine Abmahnung verursacht Kosten (z.B. für einen eigenen Anwalt) und diese werden regelmäßig nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen. Außerdem kann eine Verteidigung dazu führen, in ein teures und langwieriges Klageverfahren mit unsicherem Ausgang verwickelt zu werden. Die damit verbundenen Kosten können die in der Abmahnung geltend gemachten Forderungen durchaus um das Vielfache übersteigen. Aus der Vergangenheit liegen unzählige Gerichtsentscheidungen vor, in denen Abgemahnte klageweise erfolgreich zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet wurden.

Sollte der Rechtsverstoß jedoch nachweislich gar nicht stattgefunden haben, so ist es natürlich ratsam, sich ggf. von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten bzw. verteidigen zu lassen.

(8) Was passiert, wenn ich auf eine Abmahnung überhaupt nicht reagiere?

Derjenige, der eine Abmahnung erhält und sich dafür entscheidet, den Forderungen nicht nachzukommen, insbesondere nichts zu unterschreiben und nicht zu bezahlen oder einfach gar nicht auf die Abmahnung zu reagieren, handelt im Hinblick auf die gegenwärtige Rechtslage einfach leichtsinnig.

Wenn man sich dafür entscheidet, nicht zu zahlen oder die geforderte Unterlassungserklärung nicht abzugeben, muss mit den möglichen Konsequenzen, nämlich verklagt zu werden und dadurch ggf. erheblichen Kostenansprüchen ausgesetzt zu werden, leben. Denn die Geschädigten gehen in den meisten Fällen konsequent gegen die Verletzungen ihrer Rechte vor.

(9) Warum kann ich mir nicht unbegrenzt geistige Inhalte aus Tauschbörsen herunterladen?

Jeder, der die Ergebnisse des geistigen Schaffens von anderen konsumiert (z.B. Musik, Hörbücher, Filme) oder diese im Alltag privat oder beruflich einsetzt (z.B. Software), sollte sein Bewusstsein schärfen und sensibel dafür werden, dass die illegale Vervielfältigung von geistigem Eigentum kein Kavaliersdelikt ist, sondern erhebliche wirtschaftliche und auch kulturelle Konsequenzen hat. Geistiges Eigentum stellt oft das Ergebnis eines langen Schaffensprozesses dar. Jeder sollte dies anerkennen und eigenverantwortlich damit umgehen. Denn wenn die kreativ Schaffenden keinen Lohn mehr für ihre Arbeit erhalten, weil keiner mehr bereit ist, für geistige Schaffensprodukte zu bezahlen, dann wird es sich zwangsläufig keiner mehr „leisten können“, kreativ tätig zu sein.

Insbesondere im Bereich der Musik leiden bereits heute viele Musiker, Bands, Sänger, Komponisten und Künstler besonders darunter, dass die Ergebnisse ihres geistigen Schaffens zwar nach wie vor gerne gehört bzw. konsumiert werden, aber immer seltener dafür bezahlt wird. Unweigerliche Folge davon ist, dass junge, talentierte Musiker, Bands und Künstler, ihre Tätigkeit auf Dauer einstellen müssen oder sogar bereits eingestellt haben, da diese die Erzielung eines zum Leben notwendigen Einkommens nicht mehr ermöglicht.

(10) Welche Konsequenzen hat ein leichtfertiger Umgang mit den Ergebnissen des geistigen Schaffens?

Filesharing verursacht nicht nur große wirtschaftliche Schäden, sondern hat auch eine Verarmung der kulturellen Vielfalt zur Folge. Eine angemessene Entlohnung kreativ Schaffender ist notwendig, um die auf kreativen und künstlerischen Leistungen basierenden Branchen zu erhalten.

Für die Zukunft sind alle aufgerufen, sowohl Lehrer als auch Schüler und Eltern und nicht zuletzt insbesondere auch die Politik, damit jeder für den Wert des geistigen Schaffens sensibilisiert wird und die Ergebnisse geistigen Schaffens wieder vermehrt Früchte tragen können. Dies ist insbesondere in einem rohstoffarmen Land wie der Bundesrepublik Deutschland, dessen Ressourcen im Bereich des geistigen Schaffens liegen, wichtiger denn je.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die enthaltenen Angaben und Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Es wird aber pflichtgemäß darauf hingewiesen, dass einzelne der aufgeworfenen rechtlichen Fragen in der Literatur und/oder Rechtsprechung kontrovers diskutiert werden. Sämtliche Angaben verstehen sich daher ohne Gewähr.

ist Medienwissenschaftler und beobachtet als Autor („Grundkurs Gutes Webdesign“) und Berater den digitalen Wandel. Seine Themenschwerpunkte sind User Experience, anwenderfreundliches Design und digitale Strategien. Er schreibt regelmäßig für Fachmedien wie das t3n Magazin, die Netzpiloten oder Screenguide. Mitglied des Netzpiloten Blogger Networks.


Artikel per E-Mail verschicken
Schlagwörter: , ,

11 comments

  1. Schon allein die Antwort auf Frage (1) wäre in der Schule eine 6 „Thema verfehlt“ gewesen. Er antwortet auf die Frage: „Ist das Einstellen und Herunterladen von urheberrechtgeschützten Werken illegal, wenn man die Rechte dazu nicht besitzt“. Die Frage war aber, ob die Nutzung von Filesharing illegal ist. Und das ist sie definitv nicht! Es kommt darauf an, was man macht. Tauschbörsen sind per se nicht illegal sondern können auch zum legalen Austausch von Dateien genutzt werden. Deshalb muss auch nicht die Nutzung der Tauschbörsen, sondern das konkrete Anbieten und Annehmen von urheberrechtgeschützen Werken bewiesen werden.

    Ich weiß selbstverständlich, dass Tauschbörsen meistens nicht legl genutzt werden. Die Antwort ist aber schlichtweg falsch und verbreitet unwissen!

  2. Von einem rein technischen Standpunkt (Filesharing = Austausch von Dateien) mag die Anmerkung stimmen. Allerdings ist der Download von legal vom Rechteinhaber eingestellter Werke über Filesharing ein seltener Randfall. Der weitaus größte Teil der Nutzung ist nach geltendem Recht nicht legal, wie du richtig anmerkst. Die Antwort bezieht sich also mehr auf die gängige Praxis und nicht auf eine theoretisch mögliche Ausnahme.

  3. @Björn das kommt aber in der Antwort nicht so recht rüber. Daher muß ich Matthias da einfach recht geben (6 setzen :) ). Zudem gibt es namenhafte Firmen die Ihre Datein bei Bitorrent z.B. anbieten, was nur wenige war haben wollen. Ein Beispiel wäre hier z.B. die NASA

  4. Schon der Name der Initiative ist ein Witz: „We safe“??? Es müßte „save“ heissen, ansonsten ergibt der Satz überhaupt keinen Sinn. Aber Hauptsache Englisch, das klingt so schön wichtig. :rolleyes:
    Dann im nächsten Absatz gleich die üble Fehlinformation, daß Filesharing per se illegal sei…. Nee, Kinners, bei allem Verständnis für die gute Sache, aber das hier ist einfach nur dilettantisch hoch zehn.

  5. @ Maik: einverstanden, die Filesharing-Technologie an sich sollte man nicht verteufeln. Halten wir also fest, dass es die Nutzung ist, die über die Legalität entscheidet: die ist häufig, aber nicht notwendigerweise illegal.

  6. mir ist auch die antwort auf frage 1 aufgestoßen. ich glaube kaum, dass debian und ubuntu mich als illegaler nutzer hinstellen werden, weil ich die von ihnen dort zu beziehenden cd/dvd-images per tauschbörse herunterlade. im gegenteil, das ist ja meist entlastung.

    tauschbörsen wurden sicher auch mit einem anderen grundgedanken ins leben gerufen, als oftmals die tatsächliche nutzung vermuten lässt.

    vielleicht ändert ihr einfach mal im artikel die antwort, damit es unmissverständlicher ist. gerade unbedarfte nutzer werden sonst wohl schnell abgeschreckt und werden wohl kaum auch die positiven möglichkeiten wahrnehmen. nicht die technologie ist schlecht, sondern das ansinnen einiger nutzer.

    -aki

  7. Selbstverständlich ist die Nutzung einer Filesharing-Software als solche grundsätzlich und soweit diese nicht zu illegalen Zwecken missbraucht wird, erlaubt. Ich bin davon ausgegangen, dass die Leser dieses Beitrages dies wissen. Das scheint – wie die Kommentare zeigen, auch der Fall zu sein :)

    Hier noch einmal zur Klarstellung:

    Filesharing ist nur dann illegal, wenn urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Computerprogramme, Musik, Filme, Hörbücher etc.)“getauscht“ werden, deren Urheber bzw. Rechteinhaber dem jeweiligen Tauschbörsen-Nutzer diese Nutzung (Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Werkes) nicht erlaubt haben. Denn das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu vervielfältigen (§ 16 UrhG) oder öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), steht dem Gesetz nach ausschließlich dem Urheber bzw. Rechteinhaber zu. Dieser kann allerdings Dritten Nutzungsrechte daran einräumen d.h. bestimmte Nutzungshandlungen (z.B. Weitergabe im Rahmen von Tauschbörsen) gestatten, was tatsächlich auch manchmal vorkommt, jedoch eher die Ausnahme darstellt. Denn in der Regel will derjenige, der ein geistiges Werk geschaffen hat, durch den Verkauf des selben, Einnahmen erzielen, um so einen Lohn für seine investierte Arbeit zu erhalten.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Christian Weber

  8. also ob alles was auf filesharing sofort illegal ist weiß ich echt nicht und ich würd auch nicht so schnell schlüsse ziehen …. ich lade zum beispiel immer regelmäßig gema-freie musikalben auf rapidshare hoch … mein anbieter hat meine seite sogar schon mal deswegen gelöscht bis ers auch gecheckt hatte ^^ … man muss nicht immer vorurteile haben ;)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert