Kommentar zum Perlentaucher-Urteil

UrheberrechtFünf Jahre lang wurde in Frankfurt ein Rechtsstreit um das Urheberrecht ausgefochten. Auf der einen Seite die mächtigen Zeitungsverlage der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung und auf der anderen Seite das mühselig ernährende Eichhörnchen Perlentaucher. Grund zur Klage der Verlage war das Geschäftsmodell Perlentauchers, dass sich durch die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen, durch Empfehlung dieser Inhalte sowie den Verkauf dieser Rezessionen an Buchhändler wie amazon.com mit eher schlechtem als rechtem Gewinn einen Namen machte.

Im realen Leben sah das dann so aus, dass Perlentaucher aus einem 3.000 Zeichen langen Artikel einen um 2.500 Zeichen verkürzten Querschnitt der Buchrezension – sogenannte „Abstracts“ – verfasste und kommerziell genutzt hat. Eigentlich keine große Sache denkt man sich. Ist es doch auf vielen Blogs Gang und Gebe, dass man sich gegenseitig zitiert, verlinkt oder die Infos und Meinungen der anderen in seine Artikel mit einfließen lässt. Das viele Blogs durch Ihre Inhalte auch Einnahmen generieren kann man ebenfalls nicht abstreiten. Doch wie gewohnt geht das Urheberrecht in Deutschland ja oftmals eigene, tief verschlungene Wege, deren Ende meistens in einer Sackgasse landet. So auch beim Rechtsstreit um Perlentaucher. Die Verlage fühlten sich kopiert. Selbst wenn es um stark verkürzte Rezensionen ginge, seien diese Meinungen nicht aus eigenen Impulsen entstanden, sondern schlichtweg geklaut und somit ist das Geschäftsmodell strittig, lautete der Tenor der FAZ und der SZ. Ganz so drastisch sah es das Oberlandesgericht Frankfurt dann allerdings nicht. Im zu Letzt gesprochenen Urteil spricht sich der Gesetzgeber für das Geschäftsmodell von Perlentaucher aus und sagt dass das Konzept des Beklagten gültigem Recht entspreche. Ein Punktesieg? Nein, nicht wirklich. In der Einzelfallprüfung hat sich das Gericht streckenweise dann doch gegen Perlentaucher ausgesprochen. In einigen Fällen konnte nämlich tatsächlich keine ausreichende schöpferische Eigenleistung festgestellt werden, was bedeutet, dass der Paragraph 24 des Urheberrechtes nicht in allen Belangen eingehalten wurde und somit der Vorwurf des „geistigen Diebstahls“ in weiten Teilen anscheinend gerechtfertigt ist. Der Paragraph besagt: „Ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“. Soweit so gut.

Was nun allerdings nötig gewesen wäre, um den Fall wirklich zu verstehen und sich endgültig eine Meinung über den Sachverhalt bilden zu können wäre eine Abgrenzung gewesen. Was ist eigentlich genau ein „selbständiges Werk“ und wie definiert man demnach ein „unselbstständiges Werk“? Wer es weiß, bitte ins Kommentarfeld eintragen. So ganz eindeutig finde ich es nämlich nicht. Um dem Ganzen am Ende dann erst einmal den „Ad-Acta-Stempel“ verleihen zu können, wurde das Verfahren mit dem Vermerk „Revision nicht zugelassen“ beendet und weil eine tiefere Auseinandersetzung mit dem Thema zu anstrengend ist (oder nachhaltig zu einfach?!), wird zukünftig haarklein weitergeklagt. Denn, der Einzelfall muss weiterhin betrachtet werden! Die Mühlen der Bürokratie sollten immer in Bewegung bleiben, ansonsten stauben sie ein und rosten vermutlich noch vor sich hin. Das wäre ja dann wohl fatal für die Herren auf den Podien. Eine genauere Abgrenzung jedenfalls würde Akteuren wie Perlentaucher helfen rechtskonformer arbeiten zu können und die Verlage womöglich schützen, dass sich solch ein Rechtsstreit zukünftig nicht wieder ereignet. Doch anscheinend wurden hier Perlen vor die Säue geworfen. Das Urteil ist unzufriedenstellend.

schreibt seit 2011 für die Netzpiloten und war von 2012 bis 2013 Projektleiter des Online-Magazins. Zur Zeit ist er Redakteur beim t3n-Magazin und war zuletzt als Silicon-Valley-Korrespondent in den USA tätig.


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4 comments

  1. Hallo,

    interessanter Beitrag und leider vollkommen richtig. Es ist nicht immer einfach das eigenen Beitrag zu definieren und viele Webmaster kommen deshalb in Schwierigkeiten. Gerade bei Recherchen zu bestimmten Themen kann es durchaus sein, dass man eine Quelle nur ungenügend markiert bzw. nennt, so dass der Eindruck entstehen könnte, die Eigenleistung sei nur sehr ungenügend.
    Andererseits sollte man einer vollständigen Eigenleistung immer noch auf der sicheren Seite sein.

    mfG

    Marc

  2. Hallo,
    finde den Beitrag auch interessant und will nicht mäkeln- aber es heißt nun mal „Rezension“ und eine Rezession ist schon ganz was anderes…
    MfG
    Claudia

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