Digital Markets Act & Digital Services Act – Einfach erklärt

Der Digital Markets Act(DMA) ist am 7. März in Kraft getreten. Für 6 sogenannte „Gatekeeper“-Unternehmen gelten in der EU nun verschärfte Regeln. Ebenso gilt seit 17. Februar der Digital Services Act(DSA), der allgemeinere Regeln für Onlineplattformen und Suchmaschinen festlegt.

Die beiden Gesetzrahmen der EU klingen nicht nur sehr ähnlich und ihr fast zeitgleiches Inkrafttreten ist auch nicht zufällig. Sie bilden zusammen ein einheitliches Regelwerk, dass in der gesamten EU bindend ist. Auf der einen Seite sichert es die Rechte der Nutzer, auf der anderen Seite schafft es auch einen Rahmen für einen faireren Wettbewerb der Digitalwirtschaft.

Wir geben euch einen Überblick, was diese Gesetze umfassen. Spannend ist dabei auch, welche Dienste als Gatekeeper vom Digital Markets Act betroffen sind und wie sich das bereits auf deren Plattformen auswirkt. 

Wofür braucht es den Digital Markets Act und den Digital Services Act?

Die Onlinewelt war lange Zeit die „Neue Welt“. Sie war zunächst fremd und sowohl Unternehmen als auch Nutzer mussten sie erst kennenlernen.

Mittlerweile ist die digitale Landschaft vertraut und auch längst von Unternehmen erschlossen. Es haben sich ganz neue Geschäftsmodelle erschlossen, etwa durch Abos, Werbung oder sogar Spenden. Allein in Deutschland betrug der Umsatz der Informations- und Kommunikationstechnik 215 Milliarden Euro.

Während sich in diesem Sektor wahre Konzern-Giganten entwickelt haben, stammen die Regeln teils noch aus einer Zeit, in der dieser Markt erst noch erschlossen werden musste. Jetzt gilt es aber zum einen die Nutzer stärker vor der Marktmacht zu schützen, zum anderen aber auch einen Rahmen zu schaffen, der auch jungen Unternehmen eine Chance gegenüber den etablierten Giganten gewährt.

Um diese Regeln europaweit geltend zu machen, beschloss die EU den Digital Services Act und den Digital Markets Act. Neben der einheitlichen Regeln innerhalb der EU stärkt der gemeinsame Rahmen zugleich auch den Einfluss der EU auf den internationalen Markt. Die EU als ganzes ist ein sehr großer Markt, den sich Unternehmen nur ungern entgehen lassen. Dabei macht die EU oft den ersten Schritt. So hat das Europaparlament erst jüngst für das weltweit erste geltende Gesetz für Künstliche Intelligenz abgestimmt. Dieses soll etwa eine Kennzeichnungspflicht für KI-Content beinhalten. Die EU nimmt also oft eine Vorreiterrolle ein, Branchen in geregelte Bahnen zu lenken. Das gilt ebenfalls beim DMA und DSA, wenn auch auf deutlich allgemeinerer Ebene.

Was ist der Digital Services Act?

Der Digital Services Act (DSA) oder auch Gesetz über digitale Dienste legt einen EU-weit geltenden Gesetzesrahmen fest, der für Internetdienstleistungen verpflichtend ist. Der Digital Services Act schützt somit in erster Linie die Rechte der Nutzer. Für besonders große Plattformen gelten dabei zusätzliche Regeln.

Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen: Hierzu zählen Plattformen die mehr als 10% der europäischen Nutzer erreichen. Für sie gelten Vorschriften, die bereits seit dem 25. August 2023 in Kraft getreten sind

Online-Plattformen: Weitere Online-Plattformen unterhalb dieser Grenze bilden die zweithöchste Stufe des Gesetzes. Zu ihnen zählen einige Online-Marktplätze, App-Stores oder nischigere Social Media-Plattformen.

Hosting-Dienste: Hierzu zählen Clouddienste und Webhosting.

Vermittlungsdienste: Internet- und Domain-Anbieter

Das regelt der Digital Services Act

Der Digital Services Act schafft ein EU-weit einheitliches Regelwerk für digitale Dienste. Durch die Größe der EU ist haben diese zudem größeren Einfluss auf internationale Plattformen, als gelten diese Regeln nur für ein einziges Land. Wichtige Aspekte des Digital Services Act sind:

Jugendschutz: Personalisierte Werbung für Jugendliche ist nun verboten. Der DAS nennt außerdem mehrere Maßnahmen, um Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten. Unter anderem schreibt es auch Systeme zur Altersverifikation vor, um das Mindestalter für bestimmte Dienste einzuhalten.

Verbot von Dark Patterns: Unter Dark Patterns versteht man ein Service-Design, bei dem man zu bestimmten Handlungen gezwungen wird wird. Das können Navigationselemente sein die getarnt auf ganz andere Links führen oder andere Aktionen als beschrieben ausführen. Auch erschwerte Kündigungen eines Services und schwer zu ändernde Standardeinstellungen gehören dazu.  

Illegale Inhalte: Plattformen müssen Maßnahmen ergreifen, um der Verbreitung von illegalen Inhalten entgegenzuwirken. Zur Umsetzung gehören Kennzeichnung von Falschinformationen auf sozialen Netzwerken und die Möglichkeit solche Inhalte einfacher zu melden.

Mehr Transparenz: Bei der Moderation von Inhalten sind nun Begründungen verständlich zu kommunizieren. Eine DAS-Transparenzdatenbank. Provider dieser Onlineplattformen haben die Entscheidungen und Begründungen auch in der DSA Transparency Database online zu stellen. Für Behörden und Forschungseinrichtungen dient dies auch als Datengrundlage um Risiken von Onlinediensten zu analysieren.

Was ist der Digital Markets Act?

Der Digital Markets Act sorgt dagegen für einen faireren digitalen Wettbewerb. Das geschieht vor allem, indem es die Marktmacht der großen Plattformen einschränkt und damit den Wettbewerb fördert. 

Dazu stuft die Europäische Kommission besonders große Plattformen als sogenannte „Gatekeeper“ ein. Als Gatekeeper versteht man eine Plattform, die

  • in den letzten 3 Jahren in der EU einen Umsatz von mind. 7,5 Milliarden Euro erzielt oder einen Börsenwert von mind. 75 Milliarden Euro hat.
  • monatlich mehr als 45 Millionen Endnutzer hat.
  • mehr als 10.000 gewerbliche Nutzer zählt, die in der Union ansässig sind.
  • in mindestens 3 Mitgliedsstaaten einen oder mehrere zentrale Plattformdienste betreibt.

Die Kommission hat in einer ersten Auswahl 6 Gatekeeper benannt, die zusammen 22 zentrale Plattformdienste betreiben.

  • Alphabet
  • Amazon
  • Apple
  • ByteDance
  • Meta
  • Microsoft

 

Das regelt der Digital Markets Act

Seit dem 7. März ist das Gesetz in Kraft und für die Gatekeeper gelten folgende Regeln.

Keine Bevorzugung: Die Plattformen dürfen eigene Inhalte nicht gegenüber Inhalten Dritter bevorzugt positionieren. 

Freie Nutzung: Nutzer dürfen nicht daran gehindert werden, sich an Plattformen anderer Unternehmen zu wenden. Vorab installierte Programme müssen sich problemlos deinstallieren lassen. Zugleich müssen die Gatekeeper etwa bei Betriebssystemen mehrere Wahlmöglichkeiten bei Software bieten. Die Abmeldung vom Dienst muss genau so einfach sein, wie die Anmeldung.

Tracking: Nutzer dürfen außerhalb des zentralen Plattformdienstes des Gatekeepers ohne ausdrückliche Zustimmung nicht mehr für gezielte Werbung nachverfolgt werden. 

Transparenz: Die Gatekeeper müssen die Europäische Kommission über durchgeführte Übernahmen und Fusionen unterrichten. Gewerblichen Nutzern müssen sie zudem Zugang zu Marketing- oder Werbeleistungsdaten auf der Plattform geben. 

Gatekeeper halten sich nicht an alle Vorgaben

Nur 20 Tage nach Inkrafttreten des Digital Markets Act gab die Kommission eine Pressemitteilung raus, in der sie darauf hinweist, dass nicht alle Gatekeeper ihren neuen Pflichten gerecht werden. Konkret benennt sie dabei Alphabet, Amazon, Apple und Meta. Abgesehen davon ging an alle Gatekeeper außer Bytedance eine gerichtliche Anordnung zur Aufbewahrung von Dokumenten. 

Die eingeleiteten Verfahren sollen innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden. Bei Verstößen drohen Gatekeepern Strafen von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes. Wiederholungstäter müssen sogar Bußgelder von bis zu 20 Prozent fürchten. Hier die konkreten Vorwürfe aus der Pressemitteilung:

Alphabet & Apple: Behinderung von Angeboten außerhalb ihrer Appstores

Die Kommission befürchtet, dass Alphabet und Apple – unter anderem durch Gebühren – ihre Entwickler einschränkt, frei zu kommunizieren, Angebote anzubieten und Verträge abzuschließen. Die Gatekeeper sind eigentlich dazu verpflichtet, den Entwicklern die Möglichkeiten zu geben ihre kostenlosen und kostenpflichtigen Angebote auch außerhalb der jeweiligen App-Stores anbieten zu können. 

Alphabet: Diskriminierung konkurrierender Angebote

Als Gatekeeper darf man eigene Angebote in den Suchergebnissen nicht gegenüber Dritter bevorzugt behandeln. Ein Verfahren soll nun ermitteln, ob Alphabet seine eigenen Dienstleistungen in der Googlesuche gegenüber konkurrierender Anbieter bei entsprechender Suche bevorzugt.

Apple: Nutzerfreiheit bei Einstellungsauswahl

Bei Apple wurden Verstöße gegen die die freie Nutzung registriert. Drei Bereiche sind noch nicht ausreichend einfach für Nutzer des iOS

  • Die Deinstallation von Software-Anwendungen auf iOS
  • Die Änderungen der Standardeinstellungen der Apps
  • Auswahl alternativer Standarddienste wie Browser und Suchmaschinen 

Apple ist bekannt dafür, vor allem auf ein eigenes geschlossenes Ökosystem mit etablierten Apps zu setzen.

„Pay or consent“-Modell von Meta

Bei Meta bemängelt die Kommission das „Pay or Consent“-Modell von Meta. Für die Nutzung von Facebook und Instagram gibt es seit Ende 2023 ein kostenpflichtiges Modell, bei dem keine Werbung ausgespielt und keine Nutzerdaten gesammelt werden. Das exklusiv in Europa angebotene Modell sollte wohl ursprünglich eine Lücke sein, um durch die trackingfreie Alternative ihre Dienste sonst unverändert zu betreiben.

Unter dem DMA wird nun geprüft, ob das Modell eine ausreichende Alternative darstellt. Das Gesetz hat eigentlich zum Ziel, die Anhäufung von personenbezogenen Daten durch Torwächter zu vermeiden. Vor allem die Nutzung dieser Daten über mehrere zentrale Dienste hinweg ist dabei ein besonders sensibler Punkt.

Amazon: Bevorzugung eigener Produkte

Der Versandriese steht im Verdacht seine Eigenprodukte bevorzugt im Amazon-Store anzubieten


Image by NicoElNino via Adobe Stock

Das Internet ist sein Zuhause, die Gaming-Welt sein Wohnzimmer. Der Multifunktions-Nerd machte eine Ausbildung zum Programmierer, schreibt nun aber lieber Artikel als Code.


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