Leistungsschutzrecht, das

Markus Beckedahl von netzpolitik.org sind erste konkrete Sätze aus dem Umfeld der Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerverbände zugespielt worden, die dem Lamentieren von Keese und Konsorten ein Ende bereiten, das geeignet ist, den Verlegern ins eigene Fleisch zu schneiden:

Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sollten nicht nur Teile des Presseerzeugnisses wie einzelne Beiträge, Vorspänne, Bilder und Grafiken geschützt werden. Schutzwürdig sind beispielsweise auch Überschriften, Sätze, Satzteile etc., soweit sie einer systematischen Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe in Verbindung mit dem Titel des Presseerzeugnisses dienen.

Die Diskussion der Schutzwürdigkeit von medialen Molekülen ist zentraler Hebel der ganzen Veranstaltung. Aber bereits das Urheberrecht schützt jetzt schon alle genannten Objekte sehr umfassend. Eingeschränkt werden soll also angesichts des Internets das Zitatrecht durch den Kunstbegriff der snippets, also kleiner Auszüge der Artikel. In diesem Zusammenhang möchten die Verleger daher kleinste Elemente eines Artikels unter Schutz stellen, die bisher kaum die nötige geistige Schöpfungshöhe erreichen, um durch das Urheberrecht schutzwürdig zu sein: Überschriften und … Sätze oder gar Satzteile. Und dann kommt die dramatische Einschränkung „soweit sie einer systematischen Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe in Verbindung mit dem Titel des Presseerzeugnisses dienen“. Zu diesem Zweck wird auch gleich das Thema Vervielfältigung neu bewertet:

Das Leistungsschutzrecht sollte gerade auch dort greifen, wo im gewerblichen Bereich die Nutzung der Onlinedienste der Verlage die Nutzung der gedruckten Presse ersetzt und zu diesem Zweck eine Vervielfältigung erfolgt. Unter Vervielfältigung ist daher auch die Vervielfältigung auf einem Gerät zur Darstellung auf dem Bildschirm zu verstehen.[Hervorhebung von mir]

Das Ermöglichen der Darstellung von Inhalten auf jedwedem Bildschirm ist dann schon eine Vervielfältigung. Würde ich also einen Link setzen, der es ermöglicht, dass andere die dort verlinkten Inhalte auf ihrem Bildschirm sehen, dann hätte ich diese Inhalte vervielfältigt!
Damit würde ich dann natürlich fremde Inhalte vervielfältigen und müsste dafür an die Verlegerverwertungsgesellschaft zahlen.
Es geht letztlich also nicht nur um die ein oder zwei Sätze, die auf einen Artikel verweisen in Linklisten oder bei den Aggregatoren sondern eben auch um die Vorrichtung, die das Darstellen von Verlagsinhalten ermöglicht: den Link. Folgerichtig findet sich in dem geleakten Dokument der Verlegerverbände auch folgender Satz:

Vergleichbar zu Leistungsschutzrechten für andere Branchen sollte der Verleger eines Presseerzeugnisses das ausschließliche Recht haben, das Presseerzeugnis zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Das Recht sollte übertragbar und vergleichbar zu anderen Leistungsschutzrechten durch eine ausreichend lange Schutzfrist gewährleistet sein.

Das Recht muss den Schutz der Urheberrechte unberührt lassen und darf nicht in einer Weise ausgelegt werden können, die diesem Schutz zuwiderläuft.

Und wenn man schon den gesamten Raum des Internet zum neuen Profitcenter der Verlage umdeklariert, dann muss es mindestens so ablaufen, dass für die Verleger keinerlei Kosten für die Durchsetzung der neuen virtuellen Zölle auflaufen

Das Recht sollte nicht zu einer Situation führen, in der die Rechteinhaber dazu gezwungen wären, zu Beweiszwecken umfassende Daten über das Verhalten konkreter gewerblicher Nutzer auf den Onlineseiten der Presseverlage zu sammeln. Es sollte daher auf gesetzlicher Ebene eine Beweisregelung geschaffen werden, die eine sachgerechte Rechtsdurchsetzung ermöglicht.

Als Nebelkerze wird jetzt der Begriff „gewerblicher Nutzer“ in den Raum geworfen. Dabei ist klar, dass jeder der einer Impressumspflicht unterliegt, letztlich gewerblicher Nutzer ist. Denn das TDG erklärt in §6 „…Vor allem die Anbringung von Werbung in Form von Bannern, Frames oder Links zu Shops etc., kann als geschäftliche Tätigkeit aufgefaßt werden, wenn dadurch ein finanzieller oder materieller Vorteil für den Anbieter erwächst (z. B. kostenloser Webspace, Vergütung für Clicks oder Provisionen usw.)“. Dass vor allem private Blogger gar keinen Einfluss darauf haben, welche Banner wo in ihren Blogs gezeigt werden, wird dann sicher nicht zur fröhlichen Akzeptanz des Leistungsschutzrechts beitragen. Aber das ist ja gewollt. Denn als Kompromiss wird man einfach na genau dieser Stelle gnädig sein, damit alles andere durchgewunken wird. Wer beweisen kann, dass ihm durch eine Website keinerlei Vergütungen zu fließen, der ist fein raus. Wer allerdings eine kostenlose Webhosting-Variante mit Werbung gewählt hat, statt monatlich zu löhnen, der hat dann ja schon einen geldwerten Vorteil und ist laut TDG ein gewerblicher Anbieter.

Prost. Es ist also angesichts der aktuellen Situation nur gerecht, das Leistungsschutzrecht so zu nennen wie es gedacht ist: eine Verlegersubvention ohne Zutun der EU. Der bzw. das Einzige, der das alles stoppen kann, ist das Wettbewerbsrecht der EU. Ich hoffe, dass die Verlage in den Nachbarländern sinnvoll reagieren und den Mist von Muttis Freundinnen Liz und Friede vor europäischen Gerichten stoppen als unzulässige Subvention und Wettbewerbsvorteil einer nationalen Industrie, die keinerlei Nachteile durch das Internet zu erleiden hat. Denn das Verkaufen von Reichweiten an Anzeigenkunden ist weder eine demokratische Tugend noch durch externe Faktoren in Deutschland so schwierig gemacht worden.

  ist seit 1999 als Freier Autor und Freier Journalist tätig für nationale und internationale Zeitungen und Magazine, Online-Publikationen sowie Radio- und TV-Sender. (Redaktionsleiter Netzpiloten.de von 2009 bis 2012)


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13 comments

    1. Si, danke für den Hinweis. So früh am Freitagmorgen sind einige graue Zellen noch im Urlaub bzw. schon beim Getränkemarkt…

  1. Stimmt, durch diese beiden Dienste wird auch jeder Hinz und Kunst zu einem gewerblichen Anbieter, der oft noch nicht mal weiß, dass er das Ganze auch noch versteuern muss, was er da „nicht“ verdient. Und schon ist man voll in der Haftung und voll im Gewerbsleben.

  2. Ich glaube nicht an eine Intervention der europäischen Verlage – die werden die Einführung dieser Subventionen eher EU-weit fordern…

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