Warum die Streaming Abmahnungen der Rechtsanwälte U&C unwirksam sind

Im Zentrum der Kritik stand gestern das Landgericht Köln, das in den Auskunftsbeschlüssen, soweit von Kollegen bereits Akteneinsichten genommen werden konnten, von einem öffentlichen Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) und von Tauschbörsen spricht. Das zeugt in der Tat von grobem Unverständnis, denn anders als beim Filesharing machen beim Streaming nicht die Nutzer etwas öffenttlich zugänglich, sondern ausschließlich der Portalbetreiber. Leider findet beim Landgericht Köln in derartigen Fällen keine wirkliche Einzelfallprüfung mehr statt. Die Beauskunftungsbeschlüsse werden seit Jahren nur textbausteinartig durchgewunken.

Das wird einem spätestens dann klar, wenn man einmal in mehreren solcher Verfahren Akteneinsicht genommen hat. Das Landgericht Köln hat sich also nicht geirrt, es hat sich offenbar überhaupt keine Gedanken gemacht. Ansonsten hätte man den Antrag, der ja keineswegs verschweigt, dass der Verstoß in einem Streaming besteht, als unschlüssig beanstanden müssen. (Nachtrag: Im Antrag ist allerdings mehrfach von Downloads und Downloadportalen die Rede, was zwar deutlich macht, dass es sich nicht um Filesharing handelt, aber den Sachverhalt dennoch nicht zutreffend wiedergibt).

In technischer Hinsicht ist nicht nachvollziehbar, dass man mittels einer externen Trackingsoftware die Zugriffe auf einen fremden Webserver protkollieren kann. Auch die Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist angesichts der juristischen Unklarheiten eher gewagt.

Die Abmahnungen der Kollegen von U&C leiden aber, ungeachtet der generellen juristischen Bedenken und der berechtigten Frage nach der Herkunft der IP-Adressen der abgemahnten Nutzer, an ganz schnöden handwerklichen Mängeln. Die Abmahnung beachtet nämlich die Vorgabe von § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG nicht ausreichend. Denn es wird in der Abmahnung nicht angegeben, dass die von U&C vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Die Abmahnung ist alleine deshalb nach § 97 a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam.

Betroffene könnten nach der Neuregelung des § 97a Abs. 4 UrhG jetzt ihre Anwaltskosten für die Abwehr dieser unwirksamen Abmahnung grundsätzlich bei der Fa. Archive AG geltend machen. Eine Klage in der Schweiz wegen eines derart niedrigen Forderungsbetrags ist allerdings wirtschaftlich nicht sinnvoll.


Dieser Beitrag erschien zuerst auf Internet-Law.de.


Image (adapted) “cat enjoys porn“ by Andrew Mager (CC BY SA 2.0)


ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Auf seinem Blog befasst er sich außerdem mit Netzpolitik und allgemeinen rechtlichen Aspekten des Internets und sozialer Netzwerke.


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