Ärgert Sie ein Konkurrent? Wir mahnen Ihren Konkurrenten wegen Verstöße gegen gesetzliche Wettbewerbsregelungen in Ihren Auftrag ab. Sie bieten auf eine berechtigte außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Der in der Auktion genannt Preis ist nur dann an uns zu zahlen, wenn Ihr Anspruch gegen den Konkurrenten auf Freistellung von den gesetzlichen Gebühren (nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der Abmahnung gegen uns beim Konkurrenten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG uneinbringlich ist.Was ist davon zu halten? Rechtsanwalt und Law-Blogger Sebastian Wolff-Marting sieht Probleme:
Um genau zu verstehen, was an diesem Angebot problematisch ist, muß man sich zunächst das Schuldverhältnis der im Falle einer berechtigten Abmahnung entstehenden Gebühren vergegenwärtigen. Kostenschuldner des eigenen Anwaltes ist grundsätzlich immer der eigene Mandant. Es gibt von dieser Regel nur eine praktisch bedeutsame Ausnahme[1], die jedoch vorliegend nicht durchgreift. [...] Im Wettbewerbsrecht kommt noch eine weitere Regelung hinzu, nämlich § 8 Abs. 4 UWG. Danach ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht unzulässig, wenn diese mißbräuchlich ist. [...] Von dem Erwerb dieses eBay Artikels kann daher nur dringend abgeraten werden.Mal von den rechtlichen Details abgesehen: Brauchen wir wirklich Auktionen für Abmahnungen? (via Michael Seidlitz)
Über den Autor
Peter Bihr (Projektleitung) hilft als Gründer der Agentur Third Wave Unternehmen, ihre Strategien erfolgreich ins Netz zu übertragen. Über Social Media und digitale Kultur schreibt und twittert Peter auch privat unter TheWavingCat.com.











